AGB

Allgemeine Vertragsgrundlagen für Verträge über Design-Leistungen
von Karsten Wiegers, Kolonnenstr. 61, 10827 Berlin
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Grundlagen gelten für alle Verträge über Design-Leistungen zwischen
dem Designer und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann,
wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese
entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Grundlagen abweichende Klauseln
enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten Grundlagen, wenn der Designer in Kenntnis
entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Grundlagen abweichende Klauseln
enthalten.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Grundlagen sind nur dann gültig, wenn ihnen der
Designer ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urhebervertrag, der auf Erstellung eines Entwurfs
für ein Produktdesign und gegebenenfalls auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den
Leistungen gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten
unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten
zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvorrausetzungen im
Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die
urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3. Die Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe und Zeichnungen dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung des Designers weder im Original noch bei Reproduktion verändert werden.
Jede Nachahmung und/ oder Änderung – auch von teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß
gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200%
der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarif für Designleistungen SDSt/ AGD (neueste
Fassung) üblichen Entwurfsvergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu
verlangen.
2.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen
Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes Vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches
Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an
dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer.
2.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den
Auftraggeber auf diesen über.
2.6. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen
über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung
berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach
dem Vergütungstarif für Designleistungen SDSt/ AGD (neueste Fassung) üblichen
Entwurfsvergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
2.7. Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter
und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung für die Entwurfsarbeiten.
Sie begründen regelmäßig kein Miturheberrecht.
2.8. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen im Falle der Nutzungsrechtseinräumung nur für
den vereinbarten Nutzungumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede
Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist
nicht gestattet und berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der
vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarif für Designleistungen SDSt/ AGD (neueste
Fassung) üblichen Entwurfsvergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu
verlangen.
3. Vergütung
Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen
Auftragsphasen (Entwurf, Entwurfsausarbeitung, Grundlagen für die Realisierung und
Überwachung der Ausführung) sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Sie
erfolgt auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages für Designleistungen SDSt/ AGD
(neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarung getroffen wurden. Bereits die
Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anders
vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Zeichnungen etc.
werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen
SDst/ AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
4.2. der Designer ist berechtigt, die zu Auftragerfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen
und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt dem Designer
entsprechende Vollmacht.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Designers abgeschlossen werden, verpfl ichtet sich der Auftraggeber, den Desigenr im
Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem
Vertragsabschlusss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die
Anfertigung von Fotos und Modellen etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu
unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu
erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
5.1. Soweit sich aus dem Bestätigungsschreiben nichts anderes ergibt, ist 40% der
Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 30% Gesamtvergütung nach Fertigstellung von
50% der Arbeiten, 30% nach Ablieferung fällig.
5.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterischen-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im
Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines
nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung
des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
6 Eigentum an Entwürfen, Rückgabepflicht
6.1 An Entwürfen und Zeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Der Designer behält sich die Nutzung zu Werbe- und Dokumentationszwecken in Wort und Bild nach abgelaufenem Veranstaltungszeitraum vor.
6.2 Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von
Nutzungsrechten zwingend benötigt, spätestens 3 Monate nach Lieferung unbeschädigt an
den Designer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei
Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur
Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt unberührt.
6.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des
Auftraggebers.
7 Digitale Daten
7.1 Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien, 2D/3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die
im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der
Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu
vergüten.
7.2 Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur
mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
7.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien/ Daten online und offl ine trägt
der Auftraggeber.
7.4 Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an
Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung des Designers ist ausgeschlossen bei Fehlern
an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des
Auftraggebers oder seines Beauftragten entstehen.
8 Gewährleistung
8.1 Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen,
insbesondere auch ihm überlassene Muster, Unterlagen, Vorlagen etc. sorgfältig zu
behandeln.
8.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung
innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu
machen.
9 Haftung
9.1 Der Designer haftet, sofern der Vertrag keine anders lautende Regel trifft – gleich aus
welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese
Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte
Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pfl ichten. In diesem Fall ist
jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn
ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzungen, Verschulden bei
Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des
typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden,
übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung oder Gewährleistung,
soweit der Designer kein Auswahlverschulden trifft. Der Designer tritt in diesen Fällen
lediglich als Vermittler auf.
9.3 Sofern der Designer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche
ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz und sonstigen Ansprüchen aus
fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber
verpfl ichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Designers zunächst zu versuchen, die
abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
9.4 Der Auftraggeber stellt den Designer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den
Designer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die
Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung
9.5 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt
dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Produkt,
Text, Bild und Gestaltung sowie die Ausführbarkeit der Produktion.
9.6 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe,
Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
9.7 Für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit, die gebrauchs- und
geschmacksmusterrechtliche Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie die Neuheit des
Produktes haftet der Designer nicht.
10 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
10.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der
künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder
nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den
vollen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist.
11 Schlussbestimmungen
11.1 Sofern sich aus dem Bestätigungsschreiben des Designers nichts anderes ergibt, ist
Erfüllungsort der Sitz des Designers.
11.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen
Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die aus
wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
11.4 Gerichtsstand ist der Sitz des Designers, soweit gesetzlich zulässig. Der Designer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
Fassung vom 31.03.2017